ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Nachfolgend wird der Kunde als Auftraggeber mit AG, die Firma CSG Container Service Gröger GmbH als Auftragnehmerin mit AN bezeichnet sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit AGB.

1.2 Es gelten ausschließlich unsere AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des AG erkennen wir nicht an, ausgenommen bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des AG den Auftrag vorbehaltlos ausführen.

1.3 Sind für bestimmte Leistungen besondere Bedingungen vereinbart oder dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beigefügt, so gelten die AGB nachrangig und ergänzend. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

1.4 Terminangaben der AN stellen keine Fixtermine dar. Für die Anerkennung der erbrachten Leistung genügt die Unterschrift des Fahrers der AN auf dem Leistungsnachweis der AN.

2. Pflichten des AN
Die AN wird den Auftrag ordnungsgemäß und pünktlich im Rahmen der technischen Möglichkeiten der von ihr eingesetzten Geräte ausführen. Die AN ist berechtigt, sich zur Aufgabenerfüllung Dritter zu bedienen.

3. Pflichten des AG
3.1 Der AG hat der AN alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Informationen mitzuteilen. Der AG hat die Stoffe zu deklarieren und die Bedingungen der geltenden Gesetze, Verordnungen und behördlichen Auflagen bezüglich der von der AN zu erbringenden Leistungen zu beachten.

3.2 Der AG garantiert der AN, dass im Rahmen von Entsorgungsmaßnahmen überlassene Abfälle den vereinbarten Spezifikationen entsprechen sowie keine anderen Stoffe/Abfälle beigemischt sind.

3.3 Der AG hat für die Aufstellung der Einrichtungen einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Für Schäden an Hofflächen, Einfahrten, Straßen, Bäume usw. die durch Befahren des Fahrzeugs bzw. Absetzen und Aufnehmen des Behälters, insbesondere Aufgrund hoher Drucklasten entstehen, übernimmt die AN keine Haftung.

3.4 Von der AN zur Verfügung gestellte oder von dieser gemietete Behältnisse hat der AG sorgfältig zu behandeln, nur mit den vertraglich vereinbarten Abfällen zu befüllen und ohne Beschädigung zurückzugeben. Für Schäden an Einrichtungen, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen und für Abhandenkommen von Einrichtungen haftet der AG, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Vorbeschädigungen hat der AG bei der Übergabe der AN sofort mitzuteilen.

3.5 Der AG ist für die Verkehrssicherungspflicht (bspw. durch Beleuchtung oder Absperrung) der von der AN gestellten Einrichtungen verantwortlich. Der AG stellt die AN im Schadenfalle von jeglicher Haftung, gegebenenfalls auch von Ansprüchen Dritter, frei. Bedarf die Aufstellung der Einrichtung einer Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Straßenraum), so beschafft diese der AG im Voraus.

3.6 Der AG bleibt auch nach Übernahme der Abfälle durch die AN verantwortlich im Sinne des KrWG. Für die vom AG zugewiesenen Ablade- und Deponieflächen trägt dieser die alleinige Verantwortung und stellt die AN von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

3.7 Container dürfen nur bis zur Höhe des Seitenrandes und der im Rahmen der zulässigen Behälternutzlast befüllt werden. Überfüllte Container dürfen gemäß Straßenverkehrsordnung nicht transportiert werden und werden von der AN nicht abgeholt. Der AG ist verpflichtet, überfüllte Container innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Beanstandung umzufüllen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, steht es der AN frei, diesen zu Lasten des AG umfüllen zu lassen. Für die Kosten und Schäden, die durch die Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, insbesondere durch vergebliche An- und Abfahrten, haftet der AG. Der AG ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des AG durch Dritte geschieht.

4. Preise / Zahlungsbedingungen
4.1 Preisvereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der AN schriftlich bestätigt wurden. So sind zum Beispiel Preisvereinbarungen mit dem Fahrpersonal für die AN nicht bindend. Die AN berechtigt, die Vergütung oder Belastung entsprechend zu ändern, wenn die Kosten, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Steigerungen der Beseitigungs- oder Verwertungsaufwendungen eine Änderung erfahren.

4.2 Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

4.3 Wartezeiten und vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung von Einrichtungen werden dem AG, soweit er dies zu vertreten hat, in Rechnung gestellt. Er haftet der AN gegenüber auch für durch Dritte entstandene Verzögerungen, die nicht durch die AN zu vertreten sind.

4.4 Die Zahlung der Vergütung oder Belastung erfolgt jeweils nach Rechnungslegung und ist sofort ohne Abzug fällig. Wechsel werden nicht angenommen. Bei Zahlungsverzug des AG ist die An berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

4.5 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche festgestellt, unbestritten oder von der AN schriftlich anerkannt sind.

5. Gewährleistung / Haftung
5.1 Verletzt der AG seine Pflichten gemäß 3. der AGB, so haftet er der AN für die hierdurch bei dieser verursachten Schäden (bspw. an Arbeitsgeräten) und ist zum Ausgleich des Mehraufwands bei der AN verpflichtet. Das gleiche gilt für Standzeiten, die nach den bei der AN betriebsüblichen Sätzen abzugelten sind, wobei der AG nachweisen kann, dass der AN ein geringerer Schaden entstanden ist. Entsteht der Schaden bei Dritten, hat der AG die AN von der Inanspruchnahme freizustellen.

5.2 Wird der AN infolge höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, zum Beispiel Streik und Aussperrung, die Aufgabenerfüllung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so entfällt gegenüber dem AG jegliche Haftung. Die AN kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt nachholen.

5.3 Soweit Dienstleistungen geschuldet sind, ist eine Übernahme der Verkehrssicherungspflicht mit den Leistungen der AN nicht verbunden. Die Haftung der AN ist beschränkt auf die gesetzliche Gewähr-leistung im Umfang des erteilten Auftrags.

6. Erfüllungsort / Gerichtsstand
6.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Günzburg.
Stand: 07/2012

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